Seit ihrem Beginn stellt die Corona-Pandemie die Angehörigen der steuerberatenden Berufe in besonderer Weise vor zusätzliche Herausforderungen. Sie unterstützen die Unternehmen fortlaufend nicht nur bei der Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten, sondern auch bei der Inanspruchnahme steuerlicher Erleichterungen und bei der Beantragung u. a. von Corona-Hilfeleistungen des Bundes und der Länder. Aus diesem Grund wurden die Abgabefristen für die von Angehörigen der steuerberatenden Berufe zu erstellenden Steuererklärungen für den Besteuerungszeitraum 2019 allgemein um sechs Monate verlängert. Die Steuererklärungen sind daher erst bis zum 31. August 2021 abzugeben. Bei beratenen Land- und Forstwirtinnen und -wirten mit einem abweichenden Wirtschaftsjahr wurde die Frist um fünf Monate bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.
Im Frühjahr 2021 hat der Gesetzgeber diese Maßnahme grundsätzlich auf den Besteuerungszeitraum 2020 ausgeweitet und die Steuererklärungsfristen für durch Angehörige der steuerberatenden Berufe zu erstellende Erklärungen erneut – nun aber einheitlich um drei Monate – verlängert. In beratenen Fällen sind die Steuererklärungen für 2020 daher erst bis zum 31. Mai 2022 abzugeben (bei beratenen Land- und Forstwirtinnen und -wirten mit abweichendem Wirtschaftsjahr bis zum 31. Oktober 2022 beziehungsweise dem nächsten darauffolgenden Werktag). Da auch viele nicht beratene Steuerpflichtige im privaten Umfeld durch die Corona-Pandemie belastet sind (z. B. durch Homeschooling oder erhöhten Betreuungsbedarf für Kinder), wurde die Abgabefrist für den Besteuerungszeitraum 2020 auch in nicht beratenen Fällen um drei Monate verlängert. Sie endete am 31. Oktober 2021 (beziehungsweise dem darauffolgenden Werktag).