Stundung von Steuerzahlungen

Wenn Steuerpflichtige nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich von den wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie betroffen waren, konnten ihnen fällige Steuerzahlungen in einem vereinfachten Verfahren auf Antrag befristet und grundsätzlich zinsfrei gestundet werden. Damit wurde die Liquidität der Steuerpflichtigen unterstützt, indem der Zeitpunkt der Steuerzahlung hinausgeschoben wurde. Steuerpflichtige konnten längstens bis zum 30. Juni 2021 Anträge auf eine – im Regelfall zinsfreie – Stundung fällig gewordener Steuern (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag, Verbrauchsteuern und Umsatzsteuer) stellen. Die Steuern werden längstens bis zum 30. September 2021 gestundet. Eine Verlängerung der Stundung im vereinfachten Verfahren über den 30. September 2021 hinaus ist in Zusammenhang mit einer angemessenen, längstens bis zum 31. Dezember 2021 dauernden Ratenzahlungsvereinbarung möglich. Weitergehende Stundungen sind unter den allgemein geltenden Bestimmungen – d. h. außerhalb dieses vereinfachten Verfahrens – möglich.

An die Bewilligung der Stundung wurden dabei keine strengen Anforderungen gestellt. Steuerpflichtige mussten lediglich glaubhaft darlegen, dass sie unmittelbar und nicht unwesentlich negativ wirtschaftlich betroffen sind. Die Höhe entstandener Schäden mussten sie nicht im Einzelnen belegen.

Anpassung und Erstattung von Vorauszahlungen

Unternehmen, Selbstständige sowie Angehörige der freien Berufe konnten für die Jahre 2020 und 2021 außerdem die Höhe ihrer Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer anpassen lassen. Gleiches gilt für den Messbetrag für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen. Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 31. Dezember 2021 im erleichterten Verfahren Anträge bei ihrem Finanzamt stellen. Sobald klar ist, dass die Einkünfte dieser Steuerpflichtigen im laufenden Jahr voraussichtlich geringer sein werden als vor der Corona-Pandemie erwartet, werden die Steuervorauszahlungen unkompliziert und schnell herabgesetzt. Bereits geleistete Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer können zudem auf Antrag erstattet werden. Die Liquiditätssituation wird dadurch verbessert.

Steuerpflichtige konnten zudem die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung für die Dauerfristverlängerung bei der Umsatzsteuer für das Jahr 2020 auf Antrag ganz oder teilweise durch die Finanzämter herabsetzen lassen. Die Dauerfristverlängerung bleibt auch bei einer Erstattung bestehen. Für das Jahr 2021 konnte die Sondervorauszahlung auf bis zum 31. März 2021 eingegangenen Antrag zudem ganz oder teilweise herabgesetzt werden, sofern das Unternehmen unter Darlegung seiner Verhältnisse unmittelbar und nicht unerheblich wirtschaftlich negativ von der Corona-Krise betroffen war.

Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen

Längstens bis zum 30. Juni 2021 konnten vollstreckungsrechtliche Erleichterungen in einem vereinfachten Verfahren beantragt werden. Bei den von der Corona-Krise nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich wirtschaftlich negativ Betroffenen wird dann längstens bis zum 30. September 2021 von der Vollstreckung rückständiger oder bis zum 30. Juni 2021 fällig gewordener Steuern (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Lohnsteuer, Verbrauchsteuern und Umsatzsteuer) abgesehen (Vollstreckungsaufschub). Ein darüber hinaus gehender (Anschluss-)Vollstreckungsaufschub soll im vereinfachten Verfahren nur im Zusammenhang mit einer angemessenen, maximal bis zum 31. Dezember 2021 dauernden Ratenzahlungsvereinbarung gewährt werden. Säumniszuschläge, die im vereinfachten Verfahren bis zum 31. Dezember 2021 entstanden wären, sind grundsätzlich zu erlassen.

Bei den von den Ländern im Auftrag des Bundes verwalteten Gemeinschaftssteuern wurden die vorgenannten Maßnahmen bis zum 30. Juni 2021 in Höhe von 93,2 Mrd. € in Anspruch genommen. In diesem Betrag sind Stundungen in Höhe von knapp 29 Mrd. € enthalten. Da etwaige Anschlussstundungen im automatisierten Verfahren der Länderfinanzverwaltungen zur Ermittlung der Corona-Stundungen jedoch als solche nicht erkannt werden, kommt es in diesen Fällen zu einem Mehrfachausweis von gestundeten Beträgen. Deshalb dürfte die tatsächliche Gesamtinanspruchnahme unterhalb der vorgenannten Summe liegen.